BFSG-Schnellcheck
- Startseite, Produktseite & Checkout geprüft
- Automatische & manuelle Stichproben
- Ampel-Bericht als PDF
- Einschätzung zur Betroffenheit (keine Rechtsberatung)
- 30 Minuten Besprechung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 viele Unternehmen, Online-Shops und andere digitale Angebote für Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Ich prüfe Ihre Website, zeige die Baustellen und behebe sie.
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 € und Abmahnungen. Eine dokumentierte Prüfung verschafft Klarheit.
Barrierefreie Shops funktionieren besser für alle: ältere Menschen, Menschen mit Sehschwäche und alle, die am Handy einkaufen.
Saubere Struktur, Alternativtexte und klare Überschriften helfen auch Suchmaschinen.
Kein Fachchinesisch: Sie bekommen eine klare Liste, was wichtig ist und was es kostet.
Fünf kurze Fragen, sofortige Einschätzung. Anonym, ohne Anmeldung.
Erste Orientierung nach den Kriterien des BFSG, keine Rechtsberatung. Im Zweifel lassen Sie Ihren Fall rechtlich prüfen.
Grundlage sind die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA. Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren, deshalb prüfe ich die wichtigen Abläufe zusätzlich von Hand.
Erst kostenlos automatisch prüfenWir klären, ob Sie betroffen sind und wo Ihr Shop heute steht.
Ich prüfe alle wichtigen Seitentypen und dokumentiere jede Barriere.
Ich behebe die Mängel im Shop oder stimme mich mit Ihrem Shop-Anbieter ab.
Sie erhalten die Erklärung zur Barrierefreiheit und auf Wunsch eine monatliche Kontrolle.
Vom günstigen Einstieg bis zur Premium-Lösung, alle Preise netto. Nichts dabei? Ich mache Ihnen ein individuelles Angebot.
Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, darunter Online-Shops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Reine Informationsseiten und reine B2B-Angebote fallen in der Regel nicht darunter. Der Selbsttest oben gibt eine erste Orientierung.
Ja. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen wie Online-Shops ausgenommen. Für bestimmte Produkte, z. B. Computer oder E-Book-Reader, gilt die Ausnahme nicht. Wer wächst, sollte frühzeitig planen.
Maßgeblich ist die Norm EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA heranzieht: ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte, verständliche Formulare und vieles mehr. Zusätzlich braucht es eine Erklärung zur Barrierefreiheit.
Die Marktüberwachung kann Nachbesserungen verlangen und im Extremfall die Einstellung der Dienstleistung anordnen. Bußgelder bis 100.000 € sind möglich. Außerdem sind Abmahnungen durch Mitbewerber denkbar.
Nein. Ich prüfe die technische Barrierefreiheit Ihrer Website. Ob und wie das BFSG im Einzelfall für Sie gilt, klären Sie bitte mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Schreiben Sie mir kurz, worum es geht. Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine Antwort mit einem klaren Vorschlag.